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   BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 39.78   

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BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 39.78 (https://dejure.org/1979,1826)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1979 - 8 C 39.78 (https://dejure.org/1979,1826)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1979 - 8 C 39.78 (https://dejure.org/1979,1826)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.08.1976 - 8 C 11.75
    Auszug aus BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 39.78
    Hat ein Wohnungssuchender eine der Sozialbindung unterliegende Wohnung ohne die erforderliche Wohnberechtigungsbescheinigung bezogen, so ist ihm die Bescheinigung nachträglich zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung erfüllt; es reicht im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 WoBindG nicht aus, daß er sie bei dem Bezug der Wohnung erfüllt hat, wenn er später die Einkommensgrenze von § 25 II. WoBauG überschritten hat (Abweichung von BVerwG 8 C 11.75).

    Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 1976 - BVerwG 8 C 11.75 - heiße es dagegen, der Wohnungsinhaber, der nachträglich eine Wohnberechtigungsbescheinigung beantrage, habe den Anspruch auch dann, wenn er im Zeitpunkt des Bezugs materiellrechtlich berechtigt gewesen sei, die Wohnung zu beziehen.

    Dazu trägt er vor: Das angefochtene Urteil verletze insoweit Bundesrecht, als es im ersten Teil der Begründung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Wohnungsbezugs und nicht im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung für maßgeblich erkläre; die gegenteilige Ansicht, die nur in einer beiläufigen Bemerkung des genannten Urteils - BVerwG 8 C 11.75 - zum Ausdruck gekommen sei, sei unrichtig.

    Das Berufungsgericht hat, anknüpfend an eine Bemerkung im Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1976 - BVerwG 8 C 11.75 - den Zeitpunkt des Wohnungsbezugs für maßgeblich erklärt: Werde eine Wohnung formell rechtswidrig ohne Wohnberechtigungsbescheinigung bezogen, so sei die Bescheinigung auf Antrag zu erteilen, wenn der Wohnungsinhaber seinerzeit materiellrechtlich berechtigt war, die Wohnung zu beziehen.

    Nach erneuter Prüfung dieser Frage hält der erkennende Senat nicht mehr an der genannten Bemerkung im Urteil - BVerwG 8 C 11.75 - fest:.

  • BVerwG, 07.06.1977 - I C 20.74

    Klageabweisendes Sachurteil - Unzulässigkeit des Rechtsweges - Anschlußrevision -

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 39.78
    Voraussetzung für sein Rechtsmittel ist aber, daß es geeignet ist, zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu führen und damit die Beschwer eines Hauptbeteiligten durch das angefochtene Urteil zu beheben oder zu mindern (Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - [Buchholz 310 § 40 Nr. 164]).

    Dabei kommt es, wie im genannten Urteil - BVerwG 1 C 20.74 - dargelegt worden ist, auf die objektiven Urteilswirkungen und nicht auf die subjektive Einstellung des Hauptbeteiligten an.

  • BVerwG, 11.09.1958 - II C 167.57
    Auszug aus BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 39.78
    Für das Rechtsmittel des VÖI bedarf es keiner besonderen Beschwer (BVerwGE 7, 226).
  • BVerwG, 12.01.1966 - V C 62.64

    Zum Begriff des anderen angemessenen Arbeitsplatzes eines schwerbeschädigten

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1979 - 8 C 39.78
    Rechtsmittel gegen Bescheidungsurteile sind auch dann geeignet, zu einer anderen Entscheidung zu führen, wenn die Rechtsauffassung, die bei der Neubescheidung maßgeblich sein soll, nach dem Vorbringen des Revisionsführers abgeändert werden soll (vgl. BVerwGE 23, 123 [125]); die nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO für maßgeblich erklärte Rechtsauffassung erwächst nämlich in Rechtskraft (§ 121 VwGO).
  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 8.93

    Bewilligung eines erhöhten Wohngeldes - Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt -

    Aufgrund der in § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO angeordneten Bindung an die einem Bescheidungsurteil zugrundeliegende Rechtsauffassung führt ein Rechtsmittel gegen ein solches Urteil auch dann zu einer anderen Entscheidung, wenn sich die Rechtsauffassung, die bei der Neubescheidung maßgebend sein soll, als unzutreffend erweist (vgl. Urteile vom 12. Januar 1966 - BVerwG V C 62.64 - BVerwGE 23, 123 [BVerwG 12.01.1966 - V C 62/64] , vom 23. April 1975 - BVerwG VIII C 93.70 - Buchholz 454.32 § 8 a WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 und vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 - amtl. Umdruck S. 6 ).
  • BVerwG, 18.07.2013 - 5 C 8.12

    Bemessungsgrundlage; Begrenzung der Revision; Berechtigter; Bescheidungsklage;

    Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer jedoch auch darauf beschränken, die Abänderung des Urteils in dem Sinne zu begehren, dass einer der Gründe, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei der Neubescheidung zu beachten sind, entfällt bzw. geändert wird (Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 - Buchholz 454.31 § 5 WoBindG Nr. 3 = juris Rn. 11).
  • BVerwG, 13.08.2003 - 5 C 49.01

    Asylbewerber als Wohnungssuchender i. S. von § 5 WoBindG a. F.;

    Wer im Zeitpunkt der Antragstellung die Einkommensvoraussetzungen erfüllt, "gehört dann zu den materiell nutzungsberechtigten Wohnungsbewerbern; es wäre ungerechtfertigt, ihn die Folgen einer etwaigen rechtswidrigen Versagung der Bescheinigung tragen zu lassen, wenn sich später seine Einkommensverhältnisse verändern mit der Folge, dass er nunmehr keine Wohnberechtigungsbescheinigung mehr beanspruchen kann" (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2004 - 8 A 3587/02

    Teilzulassung eines Rechtsmittels; Entwicklung eines Handlungsprogramms für eine

    in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteile vom 13.7.2000 - 2 C 34.99 -, DÖV 2001, 293, und - im Fall der Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung eine auf die bei der Neubescheidung zu beachtenden Gründe beschränkte Revision des Vertreters des öffentlichen Interesses annehmend - vom 28.2.1979 - 8 C 39.78 -, Buchholz 454.31 § 5 WoBindG Nr. 3; Seibert, a.a.O., § 124 a Rdnr. 151; zum Streitgegenstand bei der Verpflichtungsklage: BVerwG, Urteil vom 5.11.1985 - 6 C 22.84 -, NVwZ 1986, 293, 294.
  • BVerwG, 10.10.1979 - 8 C 3.78

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Er ist darüber hinaus auch dadurch beschwert, daß bei der Neubescheidung entsprechend der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmte ihm nachteilige Gesichtspunkte sollen berücksichtigt werden können; die nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO für maßgeblich erklärte Rechtsauffassung erwächst in Rechtskraft (§ 121 VwGO; vgl. BVerwGE 23, 123 [125] und Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 -).
  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 8.79

    Geldleistungen als Sanktion bei Verstößen gegen das Wohnungsbindungsgesetz -

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 39.78 -, das den Beteiligten zugänglich gemacht worden ist, entschieden, daß die Voraussetzungen des § 5 WoBindG im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Wohnberechtigungsbescheinigung vorliegen müssen.
  • VGH Hessen, 23.08.2023 - 1 B 1166/23
    Bei einem Rechtsmittel gegen ein Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) kann sich der Rechtsmittelführer ausnahmsweise jedoch auch darauf beschränken, die Abänderung des Urteils in der Weise zu verfolgen, dass einer oder mehrere der Gründe, die nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei der Neubescheidung zu beachten sind, entfallen oder geändert werden (für die Revision vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2013 - 5 C 8/12 -, juris Rn. 12 sowie vom 28. Februar 1979 - 8 C 39/78 -, juris Rn. 11; für die Berufung gelten die Grundsätze der Teilzulassung der Revision entsprechend, vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a VwGO Rn. 267; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 124a VwGO Rn. 134).
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